Belehrung nach Infektionsschutzgesetz: Wer braucht sie, wer stellt sie aus und was passiert ohne?

Mitarbeiter in einer Restaurantküche bei der Zubereitung von Lebensmitteln

Der erste Arbeitstag in der Gastronomie beginnt selten mit der Frage, welches Gericht auf die Karte kommt – sondern meistens damit, dass jemand nach einem Papier fragt. Die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ist in Deutschland die Eintrittskarte für praktisch jede Tätigkeit mit offenen Lebensmitteln. Ohne sie darf niemand anfangen, und zwar nicht „eigentlich nicht“, sondern rechtlich schlicht nicht.

Trotzdem herrscht in vielen Betrieben Unklarheit: Wer braucht die Infektionsschutzbelehrung wirklich? Wer darf es überhaupt ausstellen? Und wie hängt es mit der Hygieneschulung zusammen, die der Chef einmal im Jahr macht? Dieser Artikel sortiert die Pflichten – ohne Paragrafendschungel, aber mit den Stellen im Gesetz, auf die es ankommt.

28,00 € (inkl. MwSt.)

Erstbelehrung (§§ 42, 43 IfSG)

Für die erstmalige Beschäftigung in der Lebensmittelbranche, Gastronomie oder im Gesundheitswesen

chef-sauteing-vegetables-pan

18,00 € (inkl. MwSt.)

Folgebelehrung nach §§ 42, 43 IfSG

Alle 2 Jahre erforderlich

Was die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz eigentlich ist

Rechtsgrundlage ist § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dahinter steckt eine einfache Überlegung: Wer mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeitet, kann Krankheitserreger auf sehr viele Menschen gleichzeitig übertragen. Der Gesetzgeber verlangt deshalb, dass jede betroffene Person vor Aufnahme der Tätigkeit darüber aufgeklärt wird, bei welchen Krankheiten und Symptomen sie nicht arbeiten darf – und dass sie das schriftlich bestätigt.

Wichtig ist die Abgrenzung zu einem Begriff, der sich hartnäckig hält: Das frühere Gesundheitszeugnis gibt es seit 2001 nicht mehr. Damals wurde eine ärztliche Untersuchung samt Stuhlprobe verlangt. Heute findet keine Untersuchung statt. Die Belehrung ist eine reine Aufklärung mit anschließender Erklärung der Person, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Wenn Ihr Arbeitgeber also „Gesundheitszeugnis“ sagt, meint er das Gesundheitszeugnis nach Infektionsschutzgesetz – also die Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz.

Das Dokument heißt formal Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. Umgangssprachlich kursieren daneben „Infektionsschutzbelehrung“, „Rote Karte“ oder eben „Gesundheitszeugnis“ – gemeint ist immer dasselbe Papier.

Wer die Belehrung braucht

Die Pflicht trifft nicht alle Beschäftigten im Lebensmittelbereich, sondern zwei klar umrissene Gruppen.

Erstens: Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen. Welche Lebensmittel das sind, listet § 42 Abs. 2 IfSG abschließend auf:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zu deren Herstellung
Küchen-, Bäckerei-, Metzgerei- und Catering-Mitarbeiter bei der Arbeit

Zweitens: Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder in sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Hier kommt es nicht auf das einzelne Produkt an – die Küche als Arbeitsort genügt. Für diese Gruppe ist das Gesundheitszeugnis für Gastronomie der Standardfall.

In der Praxis betrifft das unter anderem: Köchinnen und Köche, Küchenhilfen, Servicekräfte, die Speisen anrichten oder Geschirr im Küchenbereich handhaben, Beschäftigte in Bäckereien, Metzgereien und an Frischetheken, Personal in Kitas, Schulmensen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, Eisdielenmitarbeiter, Foodtruck-Betreiber sowie Beschäftigte in der Lebensmittelproduktion.

Auch Praktikanten, Aushilfen, Saisonkräfte, Minijobber und ehrenamtlich Tätige fallen darunter. Das Gesetz stellt auf die Tätigkeit ab, nicht auf den Vertragstyp. Wer beim Vereinsfest regelmäßig Bratwürste verkauft, braucht die Belehrung genauso wie die Festangestellte im Sternerestaurant. Selbstständige und Betriebsinhaber sind ebenfalls nicht ausgenommen – sie müssen sich selbst belehren lassen.

Nicht erfasst ist dagegen, wer ausschließlich verpackte Ware anfasst. Das Einräumen abgepackter Joghurtbecher ins Supermarktregal löst keine Belehrungspflicht aus. Ebenso wenig reine Reinigungskräfte ohne Lebensmittelkontakt oder Servicepersonal, das nur fertig angerichtete Teller trägt – wobei viele Betriebe hier vorsorglich alle Beschäftigten belehren lassen, weil sich die Aufgaben im Alltag ohnehin vermischen.

Online-Infektionsschutzbelehrung am Laptop von zu Hause absolvieren

Wer die Belehrung ausstellen darf

Der Online-Weg räumt genau diese Hürden aus. Sie brauchen kein Amt, keinen Termin und kein perfektes Deutsch. Bei Gesundheitsnachweis24 ist die Belehrung in 46 Sprachen verfügbar – Sie wählen einfach die Sprache, in der Sie sich sicher fühlen.

Der Ablauf ist überall gleich und in wenigen Minuten erledigt:

Das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. § 43 Abs. 1 IfSG ist eindeutig: Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.

Der Hausarzt darf sie also nicht einfach so ausstellen, und ein beliebiger Gesundheitszeugnis Online-Kurs auch nicht. Entscheidend ist die Beauftragung – wer für sein Gesundheitszeugnis einen Arzt aufsucht, sollte genau darauf achten. Daraus ergeben sich zwei gangbare Wege:

Weg 1: Das Gesundheitsamt. Bei der Beantragung des Gesundheitszeugnisses über die Behörde vereinbaren Sie einen Termin beim für Ihren Wohnort zuständigen Amt, nehmen an einer Belehrung teil und erhalten die Bescheinigung. Die Kosten liegen je nach Kommune meist zwischen 20 und 40 Euro. Der Nachteil ist praktischer Natur: In Ballungsräumen sind Wartezeiten von mehreren Wochen keine Seltenheit, und die Termine liegen in den Öffnungszeiten der Behörde. Wer kurzfristig einen Job antreten will, hat damit ein Problem.

Der Online-Weg räumt genau diese Hürden aus. Sie brauchen kein Amt, keinen Termin und kein perfektes Deutsch. Bei Gesundheitsnachweis24 ist die Belehrung in 46 Sprachen verfügbar – Sie wählen einfach die Sprache, in der Sie sich sicher fühlen.

Der Ablauf ist überall gleich und in wenigen Minuten erledigt:

Weg 2: Ein beauftragter Arzt beziehungsweise eine ärztliche Einrichtung. Viele Gesundheitsämter haben diese Aufgabe an Ärzte delegiert. Auf diesem Weg funktioniert auch die Infektionsschutzbelehrung online: Die Belehrung wird online durchgeführt, die Bescheinigung anschließend unter ärztlicher Verantwortung ausgestellt. Das spart Wartezeit und ist zeitlich flexibel.

Wenn Sie einen Online-Anbieter prüfen, achten Sie auf drei Dinge:

  1. Ärztliche Grundlage. Wird die Bescheinigung nachvollziehbar durch einen Arzt oder eine ärztliche Einrichtung ausgestellt? Ein reiner „Online-Kurs“ ohne diesen Bezug erfüllt § 43 IfSG nicht.
  2. Korrekte Bezeichnung auf dem Dokument. Es muss ausdrücklich „Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG“ heißen und ein Ausstellungsdatum tragen.
  3. Sofortige Ausstellung. Seriöse Anbieter liefern die Bescheinigung als PDF direkt nach Abschluss, sodass Sie sie am selben Tag beim Arbeitgeber vorlegen können.

Es gibt keine bundesweite Zulassungsliste, die man einfach nachschlagen könnte. Im Zweifel hilft ein kurzer Anruf beim zuständigen Gesundheitsamt – dort weiß man, welche Nachweise vor Ort akzeptiert werden.

Erstbelehrung online – schnell und unkompliziert

Belehrung nach § 43 IfSG online absolvieren und Bescheinigung direkt erhalten.

Die Drei-Monats-Regel: der Fehler, der am meisten Ärger macht

Die Inhalte folgen den gesetzlichen Vorgaben und sind in jeder Sprache dieselben. Im Kern geht es um vier Bereiche:

Die Bescheinigung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Dieser Satz wird regelmäßig missverstanden – in beide Richtungen.

Falsch ist die Annahme, die Belehrung würde nach drei Monaten „ablaufen“. Das tut sie nicht. Wer die Bescheinigung im Januar erhält und im März anfängt, ist dauerhaft im grünen Bereich; die Bescheinigung bleibt für dieses Arbeitsverhältnis gültig, auch nach Jahren.

Falsch ist aber auch die Annahme, man könne das Dokument beliebig aufheben. Wer sich 2023 belehren ließ und 2026 einen neuen Job antritt, braucht in aller Regel eine neue Erstbelehrung – denn zum Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns wäre das alte Papier weit über drei Monate alt.

Praktische Konsequenz für Bewerber: Holen Sie die Belehrung, wenn sich ein Jobantritt konkret abzeichnet – nicht Monate vorher auf Vorrat. Wer kurzfristig startet, kann das Gesundheitszeugnis online machen und die Bescheinigung noch am selben Tag vorlegen.

Folgebelehrung: die Pflicht, die im Betrieb liegt

Mit der Erstbelehrung ist die Sache nicht erledigt. § 43 Abs. 4 IfSG verpflichtet den Arbeitgeber, alle betroffenen Beschäftigten nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut zu belehren.

Diese Folgebelehrung unterscheidet sich in drei Punkten von der Erstbelehrung:

  • Sie wird nicht vom Gesundheitsamt durchgeführt, sondern liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.
  • Sie ist inhaltlich enger: Es geht um die Tätigkeitsverbote und die Mitteilungspflichten nach § 42 IfSG.
  • Sie muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind bei der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Der letzte Punkt ist der, an dem Betriebe bei Kontrollen scheitern. Die Belehrung mündlich beim Schichtwechsel durchzugehen mag inhaltlich in Ordnung sein – ohne unterschriebene Dokumentation mit Datum ist sie für das Gesundheitsamt nicht existent. Ein einfacher, aber wirksamer Ansatz: eine Übersicht mit Name, Datum der Erstbelehrung und Fälligkeitsdatum der nächsten Folgebelehrung, plus Kalendererinnerung 30 Tage vorher.

Für die Durchführung selbst nutzen viele Betriebe inzwischen digitale Formate. Ist die Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz bereits überfällig, lässt sie sich ohne Umweg über das Amt nachholen. Eine strukturierte Online-Schulung mit automatisch erzeugtem Teilnahmenachweis erspart das Sammeln loser Unterschriftenlisten und macht den Nachweis bei einer Kontrolle in Sekunden auffindbar.

Arbeitgeber dokumentiert die Folgebelehrung von Beschäftigten

Abgrenzung: Belehrung ist nicht gleich Hygieneschulung

Belehrung nach § 43 IfSG Hygieneschulung
Rechtsgrundlage
Infektionsschutzgesetz
VO (EG) Nr. 852/2004, Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
Thema
Tätigkeitsverbote bei bestimmten Infektionskrankheiten
Praktische Lebensmittelhygiene, Personalhygiene, HACCP-Grundlagen, Kühlketten
Erstmalig durch
Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt
Arbeitgeber bzw. beauftragte Schulungsstelle
Wiederholung
alle 2 Jahre (Folgebelehrung, durch Arbeitgeber)
regelmäßig; in der Praxis üblicherweise jährlich

Was ohne Belehrung passiert

Die Folgen treffen Beschäftigte und Betrieb unterschiedlich, aber beide spürbar.

Für Beschäftigte: Ohne gültige Bescheinigung darf die Tätigkeit schlicht nicht aufgenommen werden. In der Praxis heißt das: kein Arbeitsbeginn, verschobene Verträge, im ungünstigen Fall eine geplatzte Einstellung. Bei einem laufenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber die Beschäftigung untersagen, bis der Nachweis vorliegt.

Für den Betrieb: Der Arbeitgeber macht sich unmittelbar angreifbar – ein Blick auf die Pflichten rund um das Gesundheitszeugnis für Arbeitgeber lohnt sich daher. Wer eine Person ohne Belehrung beschäftigt, die Folgebelehrung versäumt oder die Dokumentation nicht vorhalten kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 25.000 Euro. Die tatsächlich verhängten Beträge liegen bei Erstverstößen meist deutlich darunter, steigen aber bei Wiederholung oder mehreren betroffenen Beschäftigten schnell an.

Dazu kommen mittelbare Folgen, die häufig unterschätzt werden: Beanstandungen fließen in Kontrollberichte ein, sie erhöhen die Kontrollfrequenz, und im Fall eines tatsächlichen Krankheitsausbruchs verschiebt eine fehlende Dokumentation die Haftungsfrage zulasten des Betriebs.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz gültig? toggle

Die Bescheinigung selbst hat kein Ablaufdatum. Sie darf bei Aufnahme der Tätigkeit nur nicht älter als drei Monate sein. Danach übernimmt die Folgebelehrung im Zwei-Jahres-Rhythmus.

Gilt die Bescheinigung auch bei einem Arbeitgeberwechsel? toggle

Ja, sofern sie beim Antritt der neuen Stelle nicht älter als drei Monate ist. Ist sie älter, ist eine neue Erstbelehrung erforderlich.

Brauchen Minderjährige eine Belehrung? toggle

Ja. Bei unter 16-Jährigen ist zusätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Was ist, wenn ich die Bescheinigung verloren habe? toggle

Ausstellende Stellen können in der Regel eine Zweitschrift erzeugen. Ist das nicht möglich, bleibt nur eine erneute Belehrung. Ein Foto oder eine PDF-Kopie auf dem Handy erspart viel Aufwand.

Muss ich für die Belehrung Deutsch sprechen? toggle

Nein. Die Belehrung muss verständlich sein – deshalb bieten Gesundheitsämter und Online-Anbieter sie in mehreren Sprachen an. Eine Belehrung, die die Person inhaltlich nicht versteht, erfüllt ihren Zweck nicht.

Erstbelehrung nach § 43 IfSG online absolvieren

Schnell und unkompliziert zur gültigen Bescheinigung – online und flexibel.

Fazit

Die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ist keine Formalie, sondern eine Zugangsvoraussetzung. Für Beschäftigte lautet die Regel: rechtzeitig, aber nicht zu früh besorgen – die Drei-Monats-Grenze bezieht sich auf den Tätigkeitsbeginn. Für Betriebe liegt die eigentliche Herausforderung nicht in der Erstbelehrung, sondern in dem, was danach kommt: der Folgebelehrung alle zwei Jahre, ihrer sauberen Dokumentation und der klaren Trennung von der Hygieneschulung für Mitarbeiter.

Wer beides sauber aufsetzt und die Fristen im Kalender führt, hat das Thema dauerhaft vom Tisch – und muss bei der nächsten Kontrolle nicht nach Unterschriftenlisten suchen.

Belehrung nach Infektionsschutzgesetz: Wer braucht sie, wer stellt sie aus und was passiert ohne?

Bereit, Ihren neuen Job zu starten?

Lassen Sie sich nicht von Papierkram aufhalten. Holen Sie sich noch heute Ihr offizielles Gesundheitszeugnis – von jedem Gerät aus.

Share via
Copy link