Viele Ehrenamtliche fragen sich, ob ein Gesundheitszeugnis nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch im Ehrenamt erforderlich ist. In den meisten Fällen bei gelegentlichen Tätigkeiten im Ehrenamt ist keine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz notwendig. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Belehrung erforderlich ist, welche Ausnahmen gelten und welche Kosten entstehen können.
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28,00 € (inkl. MwSt.)
Erstbelehrung (§§ 42, 43 IfSG)
Für die erstmalige Beschäftigung in der Lebensmittelbranche, Gastronomie oder im Gesundheitswesen

18,00 € (inkl. MwSt.)
Folgebelehrung nach §§ 42, 43 IfSG
Alle 2 Jahre erforderlich
Wichtige Erkenntnisse: Gesundheitsbelehrung im Ehrenamt
✔ Keine Belehrungspflicht bei gelegentlichen Tätigkeiten
Bei gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten, z. B. bei Vereins- oder Pfarrfesten, ist in der Regel keine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz erforderlich.
✔ Hygienemerkblatt statt offizieller Belehrung
Vereine und Veranstalter informieren ihre Helfer meist selbst über Hygieneregeln. Dies erfolgt in der Regel über ein Hygienemerkblatt.
✔ Pflicht bei regelmäßiger Tätigkeit
Wer regelmäßig oder gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeitet, benötigt weiterhin eine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (§§ 42, 43 IfSG) durch das Gesundheitsamt oder berechtigte Ärzte.
✔ Kostenregelung
Für gelegentliche ehrenamtliche Helfer entfallen die Kosten für die Erstbelehrung. Bei regelmäßigen Tätigkeiten können jedoch weiterhin Gebühren für die Infektionsschutzbelehrung anfallen.
Gesetzliche Grundlagen des Gesundheitszeugnisses
Gemäß dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) ist eine Gesundheitsbelehrung für Personen verpflichtend, die:
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- mit offenen Lebensmitteln arbeiten
- regelmäßig in Küchen, Kantinen oder Lebensmittelbereichen tätig sind
- in gesundheitlich sensiblen Einrichtungen wie Kindergärten oder Pflegeeinrichtungen arbeiten
Auch ehrenamtlich tätige Personen unterliegen dieser Pflicht, wenn sie regelmäßig in solchen Bereichen eingesetzt werden oder direkten Kontakt mit Lebensmitteln haben.

Wie funktioniert die Gesundheitsbelehrung?
Die Gesundheitsbelehrung nach Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) kann auf verschiedenen Wegen durchgeführt werden:
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- Anmeldung: Die Belehrung erfolgt beim Gesundheitsamt, bei beauftragten Ärzten oder über anerkannte Online-Anbieter.
- Inhalt: Vermittelt werden Grundlagen zu Infektionsschutz, Lebensmittelhygiene und den gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit Lebensmitteln.
- Zertifikat: Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Teilnehmer eine offizielle Bescheinigung, die als Nachweis der Belehrung dient.
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Kosten des Gesundheitszeugnisses für Ehrenamtliche
Beispiele aus verschiedenen Städten:
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- München: Für Vereine und ehrenamtliche Helfer beträgt die Grundgebühr ca. 12,50 €, zusätzlich etwa 2,50 € pro Person.
- Berlin: Keine generelle Gebührenbefreiung – es gelten die regulären Standardkosten.
- Hamburg: Für Ehrenamtliche gibt es in der Regel keine speziellen Ermäßigungen.
- Köln: Mit der Ehrenamtskarte NRW kann die Belehrung teilweise kostenlos sein.
Zusätzliche Tipps zur Kostenreduzierung
Viele Gesundheitsämter bieten die Gesundheitsbelehrung nach Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) auch für Personen aus anderen Städten oder Landkreisen an. Das kann besonders hilfreich sein, wenn in der eigenen Stadt keine Ermäßigungen für Ehrenamtliche verfügbar sind.
Es lohnt sich daher, auch die Angebote benachbarter Gesundheitsämter zu prüfen, da die Gebühren regional unterschiedlich ausfallen können.
Darüber hinaus stellen Online-Gesundheitsbelehrungen in vielen Fällen eine kostengünstige und flexible Alternative dar. Sie ermöglichen eine ortsunabhängige Teilnahme und sind häufig günstiger als Vor-Ort-Termine.
Online-Option für das Gesundheitszeugnis
In vielen Städten kann die Gesundheitsbelehrung nach Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) mittlerweile online durchgeführt werden. Dies ist besonders praktisch für Ehrenamtliche und Beschäftigte in der Gastronomie, da sie zeitlich flexibel bleiben können.
Die Online-Anbieter stellen die Schulungsinhalte digital bereit, und das Zertifikat kann nach erfolgreichem Abschluss direkt heruntergeladen werden.
Vorteile der Online-Belehrung:
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- Zeitersparnis: Durchführung bequem von zu Hause ohne Anfahrt
- Kostenersparnis: Online-Angebote sind häufig günstiger als Termine beim Gesundheitsamt
- Flexibilität: Kein fester Termin notwendig, jederzeit verfügbar
Was passiert ohne Gesundheitszeugnis?
Wer ohne Gesundheitsbelehrung nach Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) tätig ist oder die geltenden Hygieneregeln nicht einhält, muss je nach Situation mit folgenden Konsequenzen rechnen:
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- mögliche Geldstrafen oder rechtliche Maßnahmen für den Träger der Einrichtung
- gesundheitliche Risiken für betreute oder konsumierende Personen
- Einschränkungen oder ein Ausschluss von bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten
Tipps für Ehrenamtliche: So sparen Sie bei der Gesundheitsbelehrung
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Kosten für die Gesundheitsbelehrung nach Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) im Ehrenamt zu reduzieren:
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- Ehrenamtskarte nutzen: In einigen Städten (z. B. Köln) kann die Belehrung mit einer Ehrenamtskarte kostenlos oder vergünstigt sein.
- Gruppenanmeldung: Vereine können häufig Sammeltermine organisieren, wodurch die Kosten pro Person reduziert werden.
- Online-Angebote prüfen: Die Infektionsschutzbelehrung online ist in vielen Fällen günstiger und flexibler als Termine beim Gesundheitsamt.
Fazit: Gesundheitszeugnis im Ehrenamt – Hygiene und Sicherheit im Fokus
Die Gesundheitsbelehrung nach Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) ist auch für viele ehrenamtliche Tätigkeiten ein wichtiger Bestandteil, um Hygienestandards einzuhalten und die Gesundheit der Allgemeinheit zu schützen.
Ob online, beim Gesundheitsamt oder über Vereine – es gibt verschiedene Möglichkeiten, die notwendige Belehrung zu absolvieren und das entsprechende Zertifikat zu erhalten. Dabei sollten immer die lokalen Regelungen sowie mögliche Ermäßigungen berücksichtigt werden.
Die Infektionsschutzbelehrung im Ehrenamt trägt dazu bei, Risiken im Umgang mit Lebensmitteln zu minimieren und sorgt gleichzeitig für mehr Sicherheit und Professionalität in der Tätigkeit.
Häufige Fragen zur Online-Lebensmittelhygiene-Schulung
Bei gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten, zum Beispiel bei Vereins- oder Pfarrfesten, ist in der Regel keine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (§§ 42, 43 IfSG) erforderlich. Bei regelmäßigen Tätigkeiten im Lebensmittelbereich kann sie jedoch verpflichtend sein.
Das Gesundheitszeugnis ist die umgangssprachliche Bezeichnung. Offiziell handelt es sich um die Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG, die den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln regelt.
Ja, in vielen Fällen ist die Infektionsschutzbelehrung online möglich. Die Inhalte werden digital vermittelt und das Zertifikat kann nach Abschluss direkt heruntergeladen werden.
Eine Erstbelehrung nach § 43 IfSG ist erforderlich für Personen, die erstmalig in der Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung oder in sensiblen Bereichen wie Küchen, Kantinen oder Pflegeeinrichtungen arbeiten.
Die Erstbelehrung erfolgt vor Arbeitsbeginn. Eine erneute Belehrung (Folgebelehrung) wird in der Regel regelmäßig durchgeführt, meist alle zwei Jahre im Lebensmittelbereich.
Die Kosten variieren je nach Stadt und Anbieter. Für Ehrenamtliche gibt es teilweise Ermäßigungen oder kostenlose Angebote, abhängig von den Regelungen der jeweiligen Gesundheitsämter.