Wer in der Gastronomie arbeitet, kommt um eines nicht herum: das Gesundheitszeugnis. Genauer gesagt handelt es sich dabei nicht um ein klassisches “Zeugnis”, sondern um die sogenannte Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ohne diese Bescheinigung darf niemand mit Lebensmitteln arbeiten – weder in der Küche, im Service, an der Bar noch im Lieferdienst. Rechtsgrundlage ist § 43 Infektionsschutzgesetz.
Die gute Nachricht: Sie müssen dafür heute nicht mehr zwingend zum Gesundheitsamt. Eine Online-Belehrung durch einen beauftragten Arzt ist rechtsgültig, deutlich schneller und in der Regel günstiger. Wie das genau funktioniert, was Sie beachten müssen und wie Sie Ihr Gesundheitszeugnis online beantragen und in unter 30 Minuten in der Hand halten, lesen Sie hier. Der direkte Weg führt über die Erstbelehrung §42/43 IfSG online.
28,00 € (inkl. MwSt.)
Erstbelehrung (§§ 42, 43 IfSG)
Für die erstmalige Beschäftigung in der Lebensmittelbranche, Gastronomie oder im Gesundheitswesen

18,00 € (inkl. MwSt.)
Folgebelehrung nach §§ 42, 43 IfSG
Alle 2 Jahre erforderlich
Was ist ein Gesundheitszeugnis für die Gastronomie eigentlich?
Der Begriff “Gesundheitszeugnis” stammt aus einer Zeit, in der tatsächlich noch eine ärztliche Untersuchung Pflicht war. Seit 2001 ist das anders. Heute geht es nicht mehr um eine medizinische Untersuchung, sondern um eine Belehrung über bestimmte Infektionskrankheiten und hygienische Pflichten beim Umgang mit Lebensmitteln.
Rechtlich heißt das Dokument korrekt Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Im Alltag spricht aber kaum jemand so – die meisten Arbeitgeber, Behörden und Mitarbeiter nutzen weiterhin die Begriffe Gesundheitszeugnis oder Gesundheitsbelehrung. Gemeint ist immer dasselbe. Was die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz im Detail vorschreibt, erklären wir im Überblick.
Wer braucht das Gesundheitszeugnis?
Die Pflicht greift, sobald Sie beruflich mit unverpackten Lebensmitteln in Kontakt kommen. Das betrifft unter anderem:
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- Köche, Beiköche, Küchenhilfen
- Servicepersonal in Restaurants, Cafés, Bars
- Mitarbeiter in Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien
- Kantinen- und Mensapersonal
- Lieferdienst-Fahrer, die Speisen ausgeben
- Personal in Großküchen, Catering, Imbissbetrieben
- Mitarbeiter in Hotels mit Frühstücksservice
- Personen, die ehrenamtlich auf Festen Speisen ausgeben (ja, auch das fällt darunter)
Auch Praktikanten, Aushilfen und Minijobber sind betroffen. Es zählt nicht der Arbeitsumfang, sondern die Tätigkeit. Für Betriebe gehört dazu auch eine regelmäßige Hygieneschulung für Mitarbeiter.
Online beantragen oder zum Gesundheitsamt? Der Vergleich
Bis vor wenigen Jahren führte der Weg zur Gesundheitsbelehrung fast immer über das örtliche Gesundheitsamt. Heute lässt sich die Infektionsschutzbelehrung online ortsunabhängig erledigen. Inzwischen sind Online-Belehrungen durch beauftragte Ärzte etabliert – und für die meisten Menschen die deutlich bessere Wahl. Hier der direkte Vergleich:
Schritt für Schritt: Gesundheitszeugnis online beantragen
So läuft der Prozess in der Praxis ab. Wir erklären es am Beispiel einer Online-Belehrung – an anderer Stelle finden Sie unsere ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Gesundheitsbelehrung online.
Schritt 1: Anbieter auswählen und buchen
Wichtig ist, dass die Belehrung von einer vom Gesundheitsamt beauftragten ärztlichen Stelle durchgeführt wird. Nur dann ist das Zertifikat rechtsgültig nach §43 IfSG. Achten Sie bei der Auswahl auf:
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- Klare Angabe des trägerschaftlichen Arztes oder MVZ
- Ausweisung nach §43 IfSG
- DSGVO-konforme Datenverarbeitung
- Zahlung über sichere Anbieter (Stripe, PayPal, SEPA)
Buchung und Bezahlung dauern wenige Minuten. Sie geben Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre E-Mail-Adresse an – mehr nicht.
Schritt 2: Belehrungsvideo ansehen oder PDF lesen
Im nächsten Schritt durchlaufen Sie die eigentliche Belehrung. Inhaltlich geht es um:
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- Tätigkeitsverbote bei bestimmten Erkrankungen (z. B. Salmonellen, Hepatitis A, infektiöse Durchfälle)
- Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber
- Hygienische Grundregeln im Umgang mit Lebensmitteln
- Verhalten bei Krankheitsfällen im Betrieb
Welche Tätigkeitsverbote konkret gelten, regelt § 42 IfSG; fachliche Hintergründe zu den Erregern veröffentlicht das Robert Koch-Institut. Die Belehrung dauert je nach Anbieter zwischen 10 und 20 Minuten. Bei seriösen Plattformen können Sie zwischen Sprachen wechseln – das ist gerade in einer Branche mit hohem Anteil internationaler Mitarbeiter ein echter Vorteil.
Schritt 3: Verständnistest absolvieren
Nach der Belehrung folgen einige Verständnisfragen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt sicher, dass die Inhalte tatsächlich verstanden wurden. Bei den meisten Anbietern können Sie den Test bei Bedarf wiederholen, falls Sie eine Frage nicht direkt richtig beantworten.
Schritt 4: Zertifikat herunterladen
Nach bestandener Prüfung erhalten Sie Ihr Gesundheitszeugnis als PDF – mit Stempel der ausstellenden ärztlichen Stelle, Ihren persönlichen Daten und dem aktuellen Datum. Dieses PDF zeigen Sie Ihrem Arbeitgeber vor (digital oder ausgedruckt). Es ist bundesweit gültig und wird von Behörden und Arbeitgebern anerkannt. Betriebe, die mehrere Nachweise verwalten, finden passende Lösungen zum Gesundheitszeugnis für Arbeitgeber.
Tipp aus der Praxis: Speichern Sie das PDF zusätzlich in Ihrer Cloud oder mailen Sie es sich selbst zu. Ein verlorenes Zertifikat ist zwar ärgerlich, aber bei seriösen Anbietern jederzeit erneut abrufbar. Denken Sie zusätzlich an die Folgebelehrung Infektionsschutzgesetz, die alle zwei Jahre fällig wird.
Jetzt Gesundheitszeugnis online beantragen
Starten Sie Ihre Erstbelehrung nach §43 IfSG bequem online – rechtsgültig, ärztlich ausgestellt und in weniger als 30 Minuten abgeschlossen.
Häufige Fragen zum Gesundheitszeugnis in der Gastronomie
Die Erstbelehrung selbst gilt unbegrenzt. Allerdings schreibt §43 IfSG eine Folgebelehrung alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber vor. Auch diese kann online erfolgen – wir bieten dafür eine eigene Folgebelehrung nach §43 IfSG an.
Ja. Die Belehrung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein und darf zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns nicht älter als drei Monate sein. Wer ohne gültige Belehrung mit Lebensmitteln arbeitet, riskiert für sich und den Arbeitgeber ein Bußgeld.
Die Preise variieren je nach Anbieter. Online liegen sie meist zwischen 15 und 25 Euro. Beim Gesundheitsamt zahlen Sie typischerweise 25 bis 35 Euro – plus Anfahrt und Arbeitszeitausfall.
Ja, sofern sie von einer dafür beauftragten ärztlichen Stelle durchgeführt wird. §43 IfSG schreibt nicht vor, dass die Belehrung in einer Behörde stattfinden muss – entscheidend ist, dass eine „vom Gesundheitsamt beauftragte ärztliche Stelle“ die Belehrung durchführt und dokumentiert. Das ist bei seriösen Online-Anbietern der Fall.
Ja. Das Gesundheitszeugnis ist bundesweit gültig. Sie können also in Hamburg eine Belehrung absolvieren und damit in München arbeiten – oder umgekehrt.
Bei seriösen Anbietern können Sie den Verständnistest wiederholen. Es geht ja darum, die Inhalte zu verstehen – nicht darum, jemanden durchfallen zu lassen.
Nein. Eine medizinische Untersuchung ist seit 2001 nicht mehr Bestandteil der Belehrung. Es geht ausschließlich um die Wissensvermittlung zu Infektionsschutz und Lebensmittelhygiene.
Fazit: Online ist heute der Standardweg
Die Online-Belehrung ist nicht nur eine bequeme Alternative – sie ist für die meisten Menschen schlicht die bessere Wahl. Schneller, günstiger, flexibler und juristisch genauso wasserdicht wie der Gang zum Amt. Vorausgesetzt, Sie wählen einen seriösen Anbieter mit ärztlicher Trägerschaft und sauberer Dokumentation.
Wer in der Gastronomie arbeiten will und noch kein Gesundheitszeugnis hat, sollte sich von langen Wartezeiten beim Gesundheitsamt nicht aufhalten lassen. In der Zeit, die Sie für die Anfahrt zum Amt brauchen, ist die Online-Belehrung längst erledigt. Ergänzend lohnt sich für viele Betriebe eine Lebensmittelhygiene Schulung online. Alle zwei Jahre folgt zudem die Folgebelehrung nach §§ 42, 43 IfSG. Die Inhalte richten sich nach dem Belehrungsbogen des Robert Koch-Instituts, ergänzende Hygienehinweise stellt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bereit.