Wer in der Gastronomie, in Küchen oder in der Lebensmittelbranche arbeitet, kennt die Pflicht zur regelmäßigen Auffrischung der IfSG-Belehrung. Die sogenannte Folgebelehrung stellt sicher, dass Hygienewissen aktuell bleibt. Maßgeblich ist § 43 Infektionsschutzgesetz. Besonders praktisch: Die Folgebelehrung lässt sich heute vollständig online absolvieren – ohne Amtstermin, ohne Wartezeit, mit sofort verfügbarer Bescheinigung. Wer dagegen neu einsteigt, kann das Gesundheitszeugnis online beantragen und mit der Erstbelehrung §42/43 IfSG online starten.
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28,00 € (inkl. MwSt.)
Erstbelehrung (§§ 42, 43 IfSG)
Für die erstmalige Beschäftigung in der Lebensmittelbranche, Gastronomie oder im Gesundheitswesen

18,00 € (inkl. MwSt.)
Folgebelehrung nach §§ 42, 43 IfSG
Alle 2 Jahre erforderlich
Was ist die Folgebelehrung nach §§ 42, 43 IfSG?
Die Folgebelehrung ist die regelmäßige Auffrischung der Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Sie richtet sich an alle Mitarbeitenden, die bereits eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt erhalten haben und weiterhin mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten.
Während die Erstbelehrung einmalig durch eine offizielle Stelle erfolgt, liegt die Folgebelehrung in der Verantwortung des Arbeitgebers. Sie ist Pflicht und muss dokumentiert werden. Die rechtlichen Details regelt die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz.
Wer muss sie machen und wie oft?
Die Folgebelehrung betrifft alle Beschäftigten im Sinne des § 42 IfSG. Dazu zählen unter anderem:
- Küchen- und Servicepersonal in Gastronomie und Hotellerie
- Mitarbeitende in Bäckereien, Metzgereien und Konditoreien
- Personal in Kantinen, Catering, Kita- und Klinikküchen
- Beschäftigte in Lebensmitteleinzelhandel und Großmärkten
- alle Aushilfen, Minijobber und Saisonkräfte im Lebensmittelbereich
Die Folgebelehrung muss alle zwei Jahre durchgeführt und dokumentiert werden. Sie ist keine einmalige Formalität, sondern ein fester Bestandteil der betrieblichen Hygienepflichten und ergänzt die laufende Hygieneschulung für Mitarbeiter. Die Belehrungspflicht selbst steht in § 43 IfSG.
Unterschiede zur Erstbelehrung
Auch wenn beide Schulungen inhaltlich verwandt sind, gibt es klare Unterschiede:
- Die Erstbelehrung erfolgt vor Arbeitsbeginn und wird durch das Gesundheitsamt oder einen anerkannten Anbieter durchgeführt.
- Die Folgebelehrung frischt dieses Wissen alle zwei Jahre auf und liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.
- Die Erstbelehrung ist einmalig. Die Folgebelehrung wiederholt sich regelmäßig.
- Für die Folgebelehrung ist kein Termin beim Amt erforderlich.
Gerade der letzte Punkt macht die digitale Variante so attraktiv.
Online-Prozess
Die Online-Folgebelehrung läuft in wenigen Schritten ab:
- persönliche Daten eintragen
- Schulungsmodule durchgehen, ergänzt durch Audio auf Wunsch
- Wissenstest absolvieren
- Bescheinigung sofort als PDF erhalten
Die Bescheinigung kannst du ausdrucken oder digital an deinen Arbeitgeber weiterleiten. Damit ist die Auffrischungspflicht dokumentiert erfüllt.
Der direkte Weg zur Auffrischung: Folgebelehrung nach §§ 42, 43 IfSG online absolvieren.
Vorteile
Die Online-Folgebelehrung bietet spürbare Vorteile gegenüber Präsenzlösungen:
- 46 Sprachen für internationale Teams
- bundesweit gültig ohne regionale Einschränkungen
- sofort verfügbar ohne Terminvereinbarung
- kostengünstig und planbar
- schnell absolvierbar im Arbeitsalltag
Besonders für Betriebe mit saisonalem Personal oder mehrsprachigen Teams ist der Online-Weg deutlich effizienter — etwa dort, wo laufend ein Gesundheitszeugnis für Gastronomie gebraucht wird.
Kosten der Folgebelehrung
Nur 14.90 € inkl. MwSt. – keine versteckten Gebühren, keine zusätzlichen Kosten, sofort online verfügbar.
Inhalte der Schulung
Die Folgebelehrung deckt alle zentralen Hygienethemen ab:
- Hygiene am Arbeitsplatz, in der Küche und im Service
- Prävention von Infektionskrankheiten und Tätigkeitsverbote
- Lebensmittelhandling: Lagerung, Zubereitung, Kühlketten, Allergene
Die Inhalte sind praxisnah aufgebaut und lassen sich in kurzen Einheiten durcharbeiten. Wer tiefer einsteigen möchte, findet in einer Lebensmittelhygiene Schulung online ergänzendes Material. Aktuelle Hinweise zu Infektionskrankheiten veröffentlicht das Robert Koch-Institut; ergänzende Hygienehinweise zur Lebensmittelsicherheit stellt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bereit.
FAQs
Alle zwei Jahre nach der letzten Belehrung. Die Wiederholung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.
ie Bescheinigung kann deutschlandweit vorgelegt werden und ist nicht regional beschränkt.
Der Arbeitgeber verletzt in dem Fall seine Dokumentationspflichten. Bei Kontrollen kann das zu Beanstandungen führen. Eine zeitnahe Nachholung ist dringend zu empfehlent.