In Niedersachsen ist die Gesundheits- und Hygienebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtend für alle Personen, die mit Lebensmitteln umgehen. Die Erstbelehrung muss maximal drei Monate vor Tätigkeitsbeginn erfolgen und wird vom örtlichen Gesundheitsamt entweder online oder in Präsenz angeboten; die Bescheinigung ist bundesweit und zeitlich unbegrenzt gültig. Eine Wiederholung der Belehrung ist nach § 43 IfSG zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch empfiehlt der Öffentliche Gesundheitsdienst eine Auffrischung spätestens alle zwei Jahre, die entweder durch den Arbeitgeber oder auf Wunsch erneut durch das Gesundheitsamt durchgeführt werden kann Stadt Braunschweig. Die Gebühr beträgt in der Regel 26 € und kann online per EC-, Visa- oder Mastercard bezahlt werden.
In Niedersachsen erfolgt die Organisation und Durchführung der Belehrungen über das Serviceportal Niedersachsen sowie direkt über die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte Niedersachsen Service. Das Verfahren ist landesweit einheitlich geregelt und orientiert sich an den bundesrechtlichen Vorgaben.
Niedersachsen ist flächenmäßig eines der größten Bundesländer und verfügt über eine vielfältige Lebensmittelbranche – von Großbetrieben der Fleischverarbeitung bis hin zu zahlreichen landwirtschaftlichen Direktvermarktern. Daher spielt die Hygienebelehrung hier eine zentrale Rolle beim Verbraucherschutz und der Imagepflege regionaler Produkte.
Verpflichtet sind alle, die beruflich mit der Zubereitung, Verarbeitung, Lagerung oder dem Verkauf von Lebensmitteln in Berührung kommen, darunter:
Option | Vorteile | Nachteile |
---|---|---|
Online | Zeit- und ortsunabhängig, moderne Lernumgebung, kosteneffizient | Weniger persönlicher Austausch |
Präsenz | Direkte Interaktion, sofortige Klärung offener Fragen | Feste Termine, Anfahrtswege |
Wie alt darf die Bescheinigung sein?
Die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Ist eine Wiederholungsbelehrung Pflicht?
Eine gesetzliche Wiederholungspflicht besteht nicht, jedoch wird eine Auffrischung alle zwei Jahre empfohlen. Der Arbeitgeber kann diese durchführen oder sie erneut über das Gesundheitsamt beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis oder vergleichbarer Lichtbildnachweis; bei Bedarf Nachweis der beruflichen Tätigkeit.
Kindertagespflegepersonen in Niedersachsen gelten bei Betreuung von bis zu fünf Kindern in privaten Räumen nicht als Lebensmittelunternehmen und unterliegen daher nicht der Registrierungspflicht nach der EU-Hygieneverordnung. Sie müssen jedoch allgemeine Hygieneanforderungen einhalten und regelmäßige Schulungen bzw. Belehrungen dokumentieren kitavernetzungsstelle-niedersachsen.de.
Auch in Niedersachsen werden E-Learning-Plattformen und virtuelle Klassenzimmer weiter ausgebaut. Mobile App-Lösungen für Lerninhalte und Prüfungen könnten bald das Angebot ergänzen und die Hygienebelehrung noch flexibler gestalten.
Die Hygienebelehrung nach § 43 IfSG ist in Niedersachsen essenziell für die Sicherstellung hoher Lebensmittelhygiene. Ob online oder in Präsenz – wer frühzeitig plant und die Angebote des Gesundheitsamts oder Serviceportals nutzt, profitiert von flexiblen Lernformaten und einem bundesweit anerkannten Zertifikat. Sorge rechtzeitig für deine Belehrung, um sicher und gesetzeskonform in der Lebensmittelbranche durchzustarten.